Persönliche Beratung – wir stehen Ihnen zur Seite

Fluegel

Als Hilfebedürftiger oder Angehöriger tauchen im Pflegefall viele Fragen auf, was als Nächstes zu tun ist. Raphaelis Pflegedienst ist an Ihrer Seite und unterstützt Sie gern vor Ort und versucht eine passgenaue Lösung für Ihre Situation zu finden. Es gehört zu unseren Aufgaben, Sie kompetent bezogen auf den individuellen Hilfebedarf zu beraten und Sie auf Wunsch bei der Auswahl von Angeboten zu unterstützen. Hierfür stellen wir Ihnen gerne die notwendigen Informationsmaterialien zur Verfügung. Jeder, der Fragen rund um das Thema Pflege hat, kann telefonisch oder persönlich Kontakt zu uns aufnehmen. Wir unterstützen Sie gern bei allen weiteren Schritten, dies kann zum Beispiel die Beantragung eines Pflegegrades oder die Organisation einer Haushaltshilfe sein.

 

Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger

Die Pflege eines Angehörigen wird manchmal etwas unterschätzt. Ist doch zum einen einiges Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig. Zum anderen müssen die Pflegepersonen informiert werden welche Möglichkeiten der Entlastung, wie zum Beispiel Verhinderungspflege, möglich sind.

Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei Pflegebedürftigkeit vom Staat vorgesehen.

Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.

 

Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.

Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

 

Wie oft muss der Beratungseinsatz abgerufen werden?

Seit 01.01.2017 gibt es keine Pflegestufen mehr sondern nur noch Pflegegrade. Die Häufigkeit der Beratungseinsätze in den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:

Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr

 

Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden

Pflegende Angehörige, die durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, sind nicht verpflichtet, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Andererseits können sie bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn ein Pflegedienst regelmäßig zur Unterstützung kommt, benötigen doch viele Angehörige auch hier eine weiterführende Beratung zur Pflege.

Unsere Pflegedienstmitarbeiter und Berater können Sie dann über alles Wichtige informieren und Sie auch entsprechend schulen. Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt auch bei einer freiwilligen Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes die Pflegeversicherung.

 

Wo findet der Beratungseinsatz statt

Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 findet zu Hause statt. Der Pflegeberater kann sich somit einen guten Überblick über die häusliche Pflegesituation machen und kann damit auch viel besser und zielgerichteter beurteilen und beraten.

Wird zum Beispiel festgestellt, dass für die häusliche Pflege nicht genügend oder nicht die optimalen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, kann hier viel schneller und umfassender reagiert werden. Obwohl der Beratungseinsatz verpflichtend ist, sollten Sie als pflegender Angehöriger diesen als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.

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